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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vanfabrik GmbH & Co. KG

  1. Geltungsbereich
    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über den individuellen Ausbau von Fahrzeugen (insbesondere Wohn- und Freizeitmobile) sowie für sonstige Werkleistungen zwischen der Vanfabrik GmbH & Co. KG (nachfolgend „Auftragnehmer“) und Verbrauchern oder Unternehmern (nachfolgend „Auftraggeber“). Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie schriftlich anerkannt wurden.
  2. Vertragsabschluss
    Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot des Auftragnehmers schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) annimmt. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung mit Materialien.
  3. Leistungsbeschreibung und Mitwirkungspflichten
    Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem Angebot und etwaigen Anlagen (z. B. Zeichnungen, Ausstattungslisten). Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle zur Ausführung erforderlichen Informationen rechtzeitig bereitzustellen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so kann sich die Ausführung entsprechend verzögern. Zusätzliche Kosten hieraus gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  4. Preise und Zahlungsbedingungen
    Die angegebenen Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes ausgewiesen ist. Die Zahlung erfolgt in folgenden Abschlägen:
  • 10 % bei Vertragsschluss (Terminreservierung)
  • 45 % vier Wochen vor Ausbaubeginn (Materialbestellung)
  • 45 % bei Abnahme / Übergabe Zahlungsverzug berechtigt den Auftragnehmer, weitere Arbeiten auszusetzen, bis der Rückstand beglichen ist.
  1. Vertragsänderungen und Zusatzleistungen
    Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Zusatzleistungen, so sind diese gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Mehrkosten und Terminverschiebungen entsprechend zu kalkulieren.
  2. Termine und Fristen
    Ausbauzeiten und Übergabetermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein Fixtermin vereinbart wurde. Bei höherer Gewalt, Lieferengpässen oder unvorhersehbaren Ereignissen verlängert sich die Ausführungsfrist angemessen. Schadenersatz wegen Verzugs ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
  3. Abnahme
    Nach Fertigstellung wird dem Auftraggeber die Abnahme angezeigt. Erfolgt keine Abnahme innerhalb von 7 Werktagen und wird die Leistung genutzt oder das Fahrzeug abgeholt, so gilt die Abnahme als erfolgt. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.
  4. Gewährleistung und Haftung
    Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für vom Auftraggeber beigestellte Komponenten übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Eine Gewährleistung für gebrauchte Teile ist ausgeschlossen, sofern nicht anders vereinbart. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vertragstypischen Schaden.
  5. Eigentumsvorbehalt
    Eingebaute Komponenten bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers.
  6. Widerrufsrecht für Verbraucher
    Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen zu, über das gesondert belehrt wird. Bei individuell gefertigten Ausbauten erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Auftraggeber ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung begonnen wird und die Leistung vollständig erbracht wurde.
  7. Elektrische Anlagen
    Die elektrische Anlage des Fahrzeugs wird bei Übergabe nach den geltenden DIN-VDE-Vorschriften (insb. DIN VDE 0100-600 und 0100-721) geprüft und dokumentiert. Der Auftraggeber ist für die Wartung, den sicheren Betrieb sowie für etwaige Wiederholungsprüfungen (z. B. bei Vermietung) selbst verantwortlich. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden durch nachträgliche Änderungen, Überlastung oder unsachgemäße Nutzung.
  8. Wasserinstallationen
    Wasseranlagen werden entsprechend dem Stand der Technik installiert und bei Übergabe geprüft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Anlage regelmäßig zu warten, insbesondere gegen Frost zu schützen, zu reinigen und rechtzeitig zu entleeren. Bei gewerblicher Nutzung sind entsprechende Hygienevorschriften und behördliche Vorgaben vom Auftraggeber eigenverantwortlich einzuhalten.
  9. Gasanlagen
    Sofern verbaut, erfolgt die Installation und Dichtheitsprüfung von Gasanlagen nach den geltenden technischen Vorschriften (insb. TRGI, G607). Der Auftraggeber ist für die Wiederholungsprüfung im 2-Jahres-Turnus verantwortlich. Nachträgliche Eingriffe oder Änderungen führen zum Ausschluss der Gewährleistung.
  10. Heizsysteme
    Standheizungen werden nach Herstellerangaben installiert und geprüft. Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Wartung, Reinigung und gegebenenfalls Filtertausch verantwortlich. Der Auftragnehmer haftet nicht für Betriebsstörungen durch Kraftstoffqualität, Batteriespannung oder unsachgemäße Bedienung.
  11. Energieversorgung & Batterien
    Für Batteriesysteme (AGM, Gel, LiFePO4) gelten die Herstellervorgaben. Der Auftraggeber ist verantwortlich für Ladezustand, Tiefentladungsschutz und sachgemäße Nutzung. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden durch falsche Ladekennlinien, Überlastung oder Manipulation am BMS.
  12. Fenster, Luken & Aufbaukomponenten
    Fenster, Dachluken und sonstige Öffnungen werden bei Übergabe auf Dichtigkeit geprüft. Der Auftraggeber ist für Wartung, Pflege (z. B. Schmierung) und sachgerechte Nutzung verantwortlich. Eine Haftung für Schäden durch Offenlassen während der Fahrt oder durch Anbauten (z. B. Dachträger) ist ausgeschlossen.
  13. Schlussbestimmungen
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.